Allgemeine

Verkaufs- und Lieferbedingungen

carvatech Karosserie & Kabinenbau GmbH
Schloß Oberweis 2, A-4664 Oberweis

1. Allgemeines

Soweit nicht ausdrück­lich und schrift­lich im Einzel­fall anders lautende Verein­ba­rungen getrof­fen werden, gelten für alle Rechts­ge­schäfte auf­grund derer wir (die Firma carvatech Karosserie & Kabinenbau GmbH) Waren an Kunden ver­kaufen oder Werk­leis­tungen erbringen, die nach­stehenden allge­meinen Liefer- und Ver­kaufs­be­din­gungen.

2. Begriffsbestimmungen

Diese Liefer­bedin­gungen gelten sowohl für Kauf­ver­träge als auch für Werk­ver­träge als auch für Werk­liefe­rungs­ver­träge. Die in diesen Liefer­be­din­gungen verwen­deten Begriffe „Besteller, Preise, etc." umfas­sen und meinen auch „Käufer, Werk­lohn etc".

3. Vertragsabschluss

Entgegen­stehende allge­meine Geschäfts­bedin­gungen der Besteller sind nur dann wirk­sam, wenn diese von uns aus­drück­lich schrift­lich aner­kannt wurden. Unsere Ange­bote sind unver­bind­lich und ver­pflichten uns nicht zur Annahme. Unsere Preise verstehen sich ab Werk Oberweis, in Angeboten stets frei­bleibend. Unsere Vertreter haben keine Abschluss­vollmacht, sie sind nur Ver­mittler. An münd­liche, mit den Ver­tretern getrof­fene Ver­ein­ba­rungen sind wir nicht gebunden, vom schrift­lichen Vertrag und von diesen Liefer­be­din­gungen ab­weich­ende Sonder­ver­ein­ba­rungen sind nur schrift­lich wirk­sam und bedürfen unserer aus­drück­lichen Annahme. Der Ver­trag kommt durch unsere schrift­liche Auftrags­be­stäti­gung oder durch unsere tatsäch­liche Liefe­rung zustande.

4. Lieferung

Sofern nicht aus­drück­lich Gegen­teiliges ver­ein­bart wird, hat der Besteller die gelie­ferte Ware unver­züg­lich nach Zugang der schrift­lichen oder münd­lichen Fertig­stel­lungs­meldung in unse­rem Werk in Oberweis abzu­nehmen und abzu­holen. Wir bleiben bemüht, Liefer­fristen einzu­halten, verein­barte Liefer­fristen sind aber nicht als „Fix­termine" zu verstehen, es gelten viel­mehr die branchen­üblichen Toleranzen. Sollten wir nach Ablauf dieser Toleranz­fristen schuld­haft in Liefer­ver­zug geraten, so ist der Besteller erst nach Setzung und frucht­losem Ablauf einer ange­mes­senen Nach­frist berechtigt, durch schrift­liche Erklärung vom Ver­trag zurück­zu­treten, der Besteller ist aber nicht berechtigt, Schaden­ersatz­an­sprüche geltend zu machen. Die Liefer­frist beginnt erst mit Ablauf des Tages unserer Auftrags­be­stäti­gung und des Ein­ganges einer even­tuell verein­barten Anzahlung zu laufen. Ändert der Besteller seine Bestellung vor deren Liefe­rung, so wird damit der Lauf der Liefer­frist unter­brochen und diese beginnt mit Ein­langen der geänderten Bestellung bzw. mit Ein­langen des unter­schrie­benen Auftrags­be­stäti­gungs­nach­trages neu zu laufen. Alle Fälle höherer Gewalt im Sinne dieser Liefer­be­din­gungen ent­binden uns für deren Zeit­dauer und entsprechend dem Um­fang der Hinder­nisse von der Erfül­lung des Ver­trages, und in der­ar­tigen Fällen sind wir auch berechtigt, nach unserer freien Wahl den Rück­tritt vom Ver­trag zu erklären. Sofern unserer­seits aus vor­ge­nan­ntem Grunde der Rück­tritt vom Ver­trag erklärt wird, sind wir nur zur zinsen­­freien Rück­­zahlung der geleis­teten An­zahlung, nicht aber zur Schaden­ersatz­leistung verpflichtet. Als "höhere Gewalt" im Sinne dieser Liefer­be­din­gungen gelten alle von unserem Willen unab­hängigen Um­stände, wie insbe­son­dere die nicht recht­zeitige Beliefe­rung durch Vor­lieferanten, Fälle höherer Gewalt im engeren Sinn (zum Beispiel Krieg, Feuers­brunst, Über­flutungen, Erd­beben etc.) unvor­herseh­bare Betriebs­störungen, Energie-, Material- und Roh­stoff­mangel, behörd­liche Ein­griffe, Transport- und Verzol­lungs­verzug und Arbeits­konflikte. Wir behalten uns Konstruk­tions- und Form­ände­rungen der Bau­muster während der Liefer­zeit vor, soweit der Gebrauchs­wert der Ware dadurch nicht grund­legend geän­dert wird. Die Angaben in den Beschrei­bungen über Leis­tungen, Gewichte, Maße, Geschwin­dig­keit etc. sind als „annähernd" zu betrachten.

5. Gefahrtragung, Transport­ver­sicherung, Annahme­verzug

Die Gefahr geht auch bei fracht­freier Liefe­rung und bei Liefe­rung frei öster­reich­ische Grenze wie bei Liefe­rung ab Werk - unab­hängig davon, wer die Fracht­kosten trägt und wer den Trans­port tat­säch­lich durch­führt - auf den Besteller über, sobald die Ware im Werk dem Besteller bzw. dem Trans­por­teur vertrags­ge­mäß zur Ver­fü­gung gestellt wird. Eine Trans­port­versiche­rung wird nur auf Wunsch und auf Kosten des Bestellers abge­schlossen. Gerät der Besteller in Annahme­verzug oder kann dem Besteller die Ware nicht ausge­liefert werden, weil dieser die bedun­genen Zah­lungen nicht geleistet hat, so sind wir berechtigt, ab Beginn des Annahme­verzuges bzw. unserer Leistungs­be­reit­schaft die orts­übliche Stand­gebühr bzw. Lager­gebühr als Entschädi­gung zu fordern, und zwar unbe­schadet darüber hinaus­gehender Schaden­ersatz­ansprüche und der sons­tigen Rechts­folgen des Annahme­verzuges.

6. Gewährleistung, Schaden­ersatz und Produkt­haftung

a) Die Gewährleistungs­frist für unsere Produkte und Leistungen beträgt sechs Monate. Tech­nische Angaben in Kata­logen, Pros­pekten, Preis­listen und der­gleichen sind unver­bindlich und können nach Erfor­dernis geän­dert werden. Sie werden für uns nur dann verbind­lich, wenn sie in unserer Auftrags­be­stäti­gung aus­drück­lich fest­ge­halten sind. Unsere Produkte und Leis­tungen sind sofort nach deren Über­nahme vom Besteller zu über­prüfen und Mängel sind unver­züglich schrift­lich bzw. per Fax zu melden. Verzug bei der Über­prüfung und Bean­stan­dung führt zum Verlust jeg­licher Gewähr­leistungs- und Schaden­ersatz­ansprüche. Die Weiter­ver­ar­bei­tung oder Ver­ände­rung der gelie­ferten Pro­dukte gilt als Aner­ken­nung der Ordnungs­mäßig­keit der Liefe­rung. Das Vor­liegen eines Mangels berechtigt den Besteller nicht, den Mangel selbst oder durch Dritte beheben zu lassen, sondern es ist uns vorher Gelegen­heit zur Verbes­serung in­ner­halb ange­mes­sener Frist zu geben.

b) Der Besteller kann Schaden­ersatz­an­sprüche nur bei krass grober Fahr­läs­sig­keit geltend machen. Das Vor­liegen krass grober Fahr­läs­sig­keit hat der Besteller zu beweisen. Dies gilt insbe­sondere auch für Fälle des Liefer­ver­zuges und mangel­hafter Liefe­rung. Schaden­ersatz­ansprüche umfas­sen in jedem Falle nur die Kosten der reinen Schadens­be­hebung, nicht aber Folge­schäden und ent­gangenen Gewinn.

c) Produkthaftungs­ansprüche für Sach­schäden sind ausge­schlossen, sofern der Besteller nicht Ver­braucher im Sinne des § 9 BHG ist.

7. Eigentumsvorbehalt

Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollen Bezahlung (Rechnungs­betrag, Zinsen, Spesen und Kosten) unser Eigen­tum. Unser Eigen­tum an der Ware erlischt nicht durch Bear­bei­tung oder Verar­bei­tung, vielmehr wird aus­drück­lich verein­bart, dass die dadurch her­ge­stellte Sache für uns her­ge­stellt wird. Der Eigen­tums­vor­behalt bleibt auch bestehen für alle Forde­rungen, die im Zusam­men­hang mit der ausge­lie­ferten Ware ent­stehen, nämlich Forde­rungen aus Repara­turen, Ersatz­teil- und Zubehör­liefe­rungen. Solange der Eigen­tums­vor­behalt besteht, ist eine Ver­äuße­rung, Ver­pfän­dung, Sicher­heits­über­ei­gnung, Ver­mietung oder ander­weitige Über­las­sung der gelie­ferten Ware ohne unsere schrift­liche Zustim­mung unzu­lässig. Wir sind ber­echtigt, den Eigen­tums­vor­behalt im Typen­schein zu ver­merken und am Fahr­zeug ersicht­lich zu machen. Bei Ein­griffen von Gläu­bigern des Bestellers, insbe­sondere bei Pfän­dung der gelie­ferten Ware, hat der Käufer dem Ver­käufer sofort durch einge­schrie­benen Brief Mittei­lung zu machen sowie die Kosten von Maß­nahmen zur Beseiti­gung des Ein­griffes, insbe­sondere von Inter­ventions­prozessen, zu tragen, wenn sie nicht von der Gegen­partei einge­zogen werden können. Der Besteller hat die Pflicht, während der Dauer des Eigen­tums­vorbehaltes den Kauf­gegen­stand in ordnungs­ge­mäßem Zustand zu halten und erfor­derlich werdende Repara­turen sofort - abge­sehen von Not­fällen - in unserem Werk aus­führen zu lassen. Kommt der Besteller seinen Zahlungs­pflichten und den sich aus unserem Eigen­tums­vor­behalt ergebenden Ver­pflich­tungen nicht nach, stellt er seine Zah­lungen ein oder wird über sein Vermögen das gericht­liche Ausgleichs­verfahren oder Konkurs eröffnet, so wird die gesamte Rest­schuld fällig, auch soweit Wechsel in späterer Fällig­keit laufen. Wird die gesamte Rest­schuld nicht sofort bezahlt, so erlischt das Gebrauchs­recht des Bestellers an der gelie­ferten Ware und wir sind berechtigt, sofort die Heraus­gabe unter Aus­schluss jeglichen Zurück­haltungs­rechtes zu ver­langen. Alle durch die Wieder­inbesitz­nahme der gelie­ferten Ware ent­stehenden Kosten trägt der Besteller. Wir sind berechtigt, unbe­schadet der Zahlungs­ver­pflich­tung des Käufers, unser Produkt nebst Zubehör durch frei­hän­digen Verkauf best­mög­lichst zu ver­werten. Kommt der Besteller seinen Ver­bindlich­keiten nicht nach und machen wir den Eigen­tums­vor­behalt geltend, so kann in keinem Fall ein­ge­wendet werden, dass die gelieferte Ware zur Aufrecht­er­haltung des Gewerbes dienen müsse.

8. Zahlung

Wenn nicht gesondert verein­bart, sind unsere Rech­nungen sofort nach Erhalt und ohne jeglichen Abzug zahl­bar. Zah­lungen werden auf die jeweils älteste Forde­rung ange­rechnet. Eine verein­barte Zahlungs­frist läuft im Zweifel ab Rechnungs­datum. Wechsel und Scheck werden nur nach geson­derter Verein­barung zahlungs­halber ange­nom­men, dabei gehen sämt­liche Kosten und Spesen zu Lasten des Bestellers. Wir über­nehmen bei Herein­nahme von Wechseln keine Gewähr für recht­zeitige Vor­legung und Protestierung. Bei - auch unver­schul­detem - Zahlungs­verzug des Bestellers sind wir berechtigt, die gesetz­lichen Verzugs­zinsen gem. §352 UGB zu verrechnen und sind alle Mahn- und Inkas­so­spesen zu ersetzen. Diese Verzugs­folgen treten auch bei Annahme­verzug ein, dies unbe­schadet weiterer gesetz­licher oder vertrag­licher Folgen des Annahme­ver­zuges. Werden Um­stände bekannt, die die Kredit­würdig­keit des Bestellers ver­mindert erscheinen lassen, sind wir berechtigt, Voraus­zah­lungen zu fordern oder vom Vertrag zurück­zu­treten, wenn diese nicht geleistet werden. Kommt im Falle eines Abzah­lungs­geschäftes der Besteller mit einer Raten­zahlung bzw. Wechseln oder Schecks ganz oder zum Teil in Verzug, so wird damit der gesamte Rest­kauf­preis fällig. Der Besteller ist nur dann berechtigt, mit Gegen­forde­rungen aufzu­rechnen, wenn diese Gegen­forde­rung unserer­seits unbe­stritten ist oder ein rechts­kräftiger Exe­kutions­titel vorliegt.

9. Stornovereinbarung

Wird der Vertrag einver­nehmlich aufgelöst, so hat der Besteller eine Storno­gebühr in der Höhe von 25% des Rechnungs­betrages (inkl. Ust.) zu bezahlen, dies unbe­schadet unseres Rechtes, einen allen­falls darüber hinaus­ge­henden Schaden geltend zu machen. 10. Erfül­lungs­ort, Gerichts­stand und anwend­bares Recht Erfül­lungs­ort ist für beide Teile A-4664 Oberweis. Als Gerichts­stand für alle sich mit­telbar oder unmit­telbar aus dem Ver­trag erge­benden Streitig­keiten (ein­schließ­lich Wechsel- oder Scheck­forde­rungen) wird hiermit das für A-4664 Oberweis örtlich und sach­lich zustän­dige öster­reichische Gericht verein­bart. Für Streitig­keiten aus Ver­trägen ist Öster­reich­isches Recht anzu­wenden. Die Anwend­barkeit des UN-Kauf­rechtes wird ausge­schlossen. Nur für den Fall, dass die Verein­barung der Anwend­bar­keit öster­reich­ischen Rechtes unwirk­sam sein sollte (zum Beispiel im Zuge einer Prozess­führung in einem Staat der "Dritten Welt") ist UN-Kauf­recht (Über­ein­kommen der Vereinten Nationen über Ver­träge über den inter­natio­nalen Waren­kauf, BGBl 1988/96) anzu­wenden. Vertrags­sprache ist Deutsch.

11. Bedingungsänderungen

Nachträgliche Änderungen vorstehender Bedin­gungen bleiben vorbe­halten, wenn gesetz­liche Maß­nahmen oder Ände­rungen der Wirt­schafts­ver­hältnisse dies not­wendig erscheinen lassen.

12. Teilunwirksamkeit

Sollten einzelne Bestim­mungen dieser Lieferbe­din­gungen rechts­un­wirksam sein oder werden, so wird dadurch die Gültig­keit aller anderen Bestim­mungen dieser Liefer­be­din­gungen nicht berührt. An die Stelle der unwirk­samen Bestim­mung tritt eine solche wirk­same, deren Inhalt nach ihrem wirtschaft­lichen Zweck dem mit der jeweils unwirk­samen Klausel verfolgten Zweck möglichst nahe kommt.